Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die Chartergebühr schließt ein: Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen, Versicherung der Yacht (Haftpflicht und Kasko mit Selbstbeteiligung). Treibstoff ist in der Chartergebühr nicht enthalten.
2. Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss eine Terminverschiebung, so kann dies nur nach den Dispositionsmöglichkeiten des Eigners erfolgen.
3. Die Anzahlung der Chartergebühr ist mit dem Abschluss dieses Vertrages fällig. Die Restzahlung muss vier Wochen vor Reiseantritt geleistet werden. Bei Übernahme der Yacht ist die vereinbarte Kaution zur Hinterlegung fällig.
Bei nicht vollständiger Zahlung kann der Eigner vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer Stornierung durch den Kunden, die schriftlich zu erklären ist, kann der Eigner angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und aus anderweitiger Verwendung des Mietgegenstandes sich ergebenden Einnahmen berücksichtigt. Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach der Nutzungsgebühr. In der Regel belaufen sich die Kosten auf: 33 % bei Stornierung bis 30 Tage vor vereinbarter Übergabe sowie 100 % bei Stornierung ab 29. Tag vor vereinbarter Übergabe.
Der Eigner bemüht sich um anderweitige Vermietung der Yacht. Die dadurch erzielten Erlöse werden dem Kunden schadensmindernd angerechnet. Der Kunde hat jederzeit das Recht, einen geringeren als den pauschal berechneten Ersatzanspruch nachzuweisen.
Hinweis: Auch bei vollständiger anderweitiger Vermietung verbleibt ein Schaden in Höhe von ca. 15% der Chartergebühr.
4. Wird der Vertrag nicht storniert, schuldet der Kunde die vereinbarte Chartergebühr, gleich ob er die Yacht nutzt oder nicht.
5. Falls aufgrund einer Havarie während des vorhergehenden Einsatzes der Yacht oder wegen einer sonstigen unvorhersehbaren Verhinderung der Eigner die Yacht nicht spätestens 48 Stunden nach dem vereinbarten Termin zur Verfügung stellen kann, hat der Eigner das Recht und die Pflicht, dem Kunden ein vergleichbares Schiff mit der gleichen Kojenzahl zu übergeben oder dem Kunden die Chartergebühr zu erstatten.
Im Falle einer verspäteten Übergabe wird dem Kunden die anteilige Nutzungsgebühr erstattet. Als verspätet gilt eine Übergabe, die nicht binnen 2 Stunden nach dem vereinbarten Charterbeginn erfolgt. Dies gilt nicht, wenn die Übergabe durch eine verspätete Anreise des Kunden verzögert oder auf den nächsten Tag verschoben wird.
Auf vollständige Bereitstellung vorbestellter Zusatzausrüstung am Tag der Schiffsübergabe besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Bereitstellung durch den Eigner schriftlich zugesichert wird. Wenn eine gebuchte Zusatzausrüstung aus unvorhersehbaren Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, wird der Mietpreis hierfür erstattet.
6. Der Eigner verpflichtet sich, für die Yacht eine Haftpflichtversicherung sowie eine Wassersportkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung abzuschließen. Bei Anreise ist eine Kaution für die Selbstbeteiligung zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution wird im Chartervertrag benannt. Sollte während des Törns ein Schaden am Boot entstehen wird die Kaution hierfür einbehalten. Um den Törn fortzusetzen, muss eine neue Kaution hinterlegt werden. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages.
Hinweis: Die Kaskoversicherung deckt nicht jedes Risiko, insbesondere keine Betriebsschäden. Die Versicherung ersetzt insbesondere keine grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden. Persönliche Effekten sind nicht versichert. Wir empfehlen den Abschluss einer Charterkautionsversicherung und einer Skipperhaftpflichtversicherung, die auch im Fall von grober Fahrlässigkeit haftet.
7. Die Haftung des Kunden richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Der Kunde ist nur insoweit von einer etwaigen Verpflichtung zum Schadensersatz freigestellt, als die Versicherung den Schaden ersetzt.
Die Haftung des Eigners für einfach fahrlässig herbeigeführte Sachschäden ist ausgeschlossen.
8. Der Kunde muss Inhaber der für die Yacht vorgeschriebenen Lizenz (SBF Binnen oder SBF See) sein und die notwendigen Kenntnisse und Erfahrung zur Führung der Yacht besitzen. Sollte der Kunde keinen Sportbootführerschein Binnen besitzen, kann für eine Charter auf der Mecklenburgischen Seenplatte ersatzweise der Charterschein erworben werden. Der Kunde verpflichtet sich, nur so viele Personen an Bord zu nehmen, wie für die Yacht zugelassen sind. Er verpflichtet sich, diese nur zur Sportsschiffsfahrt im Rahmen der gültigen Schiffsfahrt- und Zollgesetze zu benutzen. Jede Art von Handel, Berufsfischerei, Vermietung, Verleih, Transport, Wettfahrten oder Ähnlichem sind verboten. Der Kunde haftet dem Eigner und Vermittler für sämtliche durch Verletzung o. g. Vorschriften und Verhaltensregeln entstehenden Schäden und Aufwendungen. Das Verlassen der deutschen Hoheitsgewässer ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Eigners gestattet.
Der Kunde darf andere Yachten, sowie auch die Charteryacht selbst, nur im Notfall schleppen lassen. Dies auch nur mit eigener Trosse, um spätere Bergungskosten und Ansprüche so niedrig wie möglich zu halten.
Der Kunde verpflichtet sich, Grundberührungen zu vermeiden und jedwede dennoch erfolgte Grundberührung unverzüglich dem Eigner zu melden.
Bei Meldung gefährdender Wetter- und Seeverhältnisse darf der Kunde den schützenden Hafen nicht verlassen bzw. muss er den nächstgelegenen Schutzhafen oder eine geeignete Ankerbucht aufsuchen. Als absolute Obergrenze für die Fahrt gilt hier Windstärke bis einschließlich 5 Bft (= Beaufort).
Vor offener Küste darf nicht ohne Aufsicht geankert werden bzw. muss sichergestellt werden, dass bei drohender Gefahr die Yacht verholt werden kann.
9. Der Kunde hat innerhalb der für seine Rückkehr vorgesehenen Frist in den Ausgangshafen zurückzukehren und dem Eigner seine Anwesenheit mitzuteilen. Der Kunde haftet für alle aus nicht rechtzeitiger Rückgabe der Yacht entstehenden Aufwendungen und Schäden, sofern diese schuldhaft verursacht wurden. Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäß vorkommen können, müssen durch eine flexible Törnplanung einkalkuliert werden und schließen die Geltendmachung von Schadenersatz nicht aus.
10. Die Yacht wird dem Kunden anhand der Checkliste seetüchtig und in einwandfreiem, sauberen Zustand übergeben. Für die Funktionstüchtigkeit elektronischer Instrumente und den Informationsgehalt von Seekarten und Handbüchern kann keine Haftung übernommen werden. Der Kunde muss die Yacht und ihre Ausrüstung in gutem Zustand und Funktion zurückgeben. Die Yacht ist mit größtmöglicher Sorgfalt zu benutzen. Im Innenraum aller Yachten ist das Rauchen nicht gestattet. Bei der Rückgabe der Yacht ist der Chartergast verpflichtet, dem Vercharterer fehlendes, zerbrochenes oder gegebenenfalls gestohlenes Material bzw. Inventar zu melden. Nach Feststellung eines einwandfreien Zustands bei der Rückgabe, wird die Kaution ausgezahlt. Erforderliche Aufwendungen zur Wiederherstellung oder über die normale Endreinigung hinausgehende Säuberung gehen zu Lasten des Kunden.
11. Für Beschädigung oder Verlust von Schiff oder Ausrüstung haftet der Kunde. Sollten die Reparaturkosten (inklusive aller durch den Schaden bedingten Nebenkosten wie z. B. Telefon-, Reise- und Transportkosten) niedriger sein als die hinterlegte Kaution, wird dem Kunden die Differenz erstattet. Wenn die Reparaturkosten über die Selbstbeteiligung hinausgehen, werden die Mehrkosten an die Versicherung weiter gereicht. Vergleichen Sie unseren Hinweis zu Ziffer 6.
12. Bei normalen Verschleißschäden bis € 25,00 ist der Kunde berechtigt, Reparaturen in eigener Initiative durchzuführen. Diese Auslage wird bei Vorlage der Rechnung erstattet. Bei allen Reparaturen über € 25,00 hat der Kunde den Eigner oder seinen Beauftragten um Rat und Genehmigung zu fragen.
13. Im Falle von schwerer Havarie (Zusammenstoß, Leckage, Brand, etc.), Diebstahl und Schäden von voraussichtlich über € 500,00 muss der Eigner ein Protokoll durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder Havariekommissar erstellen lassen. Der Eigner oder dessen Beauftragte sind unverzüglich zu benachrichtigen und ihren Weisungen zu folgen. Bei Havarie, Beschlagnahme oder Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Kunde Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Hinweis: Falls der Kunde diese von der Versicherung vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfüllt, kann er unter Umständen zur gesamten Zahlung der durch Havarie oder Diebstahl verursachten Ausgaben herangezogen werden.
14. Treten an der Yacht Schäden auf, die der Kunde nicht zu vertreten hat und die zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzungstauglichkeit führen, erstattet der Eigner die anteilige Chartergebühr für den Zeitraum der Beeinträchtigung nach einer der Beeinträchtigung entsprechenden Quote.
15. Die Querstrahlruder dienen nur als Manövrierhilfe. Bei eventuellem Ausfall besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
16. Falls ein entstandener Schaden die Weiterfahrt der Yacht nicht behindert, muss der Kunde den Eigner telefonisch benachrichtigen und bei selbstverursachten Schäden 24 Std. vor Nutzungsende zum Abgabehafen zurückkehren, um die Behebung des Schadens zu ermöglichen, damit die Nutzung für den nachfolgenden Kunden nicht verzögert wird.
Hinweis: Für Reparaturarbeiten, erforderliche Kranungen (z. B. bei Propellerbeschädigungen) und weitere ggfs. erforderliche Arbeiten ist ein Stundensatz gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der Marina Eldenburg zu berechnen.
17. Nachtfahrten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) sind verboten. Kunden, die nur mit einem Charterschein fahren, müssen mit dem Schiff bei Sonnenuntergang fest vertäut in einem Hafen liegen.
18. Reklamationen müssen spätestens bei der Rückgabe der Yacht am Stützpunkt schriftlich mitgeteilt werden.
19. Bei Einwegfahrten kann die Fahrtrichtung in Folge unvorhersehbarer Ereignisse (Stornierung des Chartervertrages durch den vorherigen oder nachfolgenden Chartergast) oder auf Grund höherer Gewalt geändert werden oder sogar in eine Hin- und Rückfahrt durch Yachtcharter Schulz umgebucht werden (Ausgangsbasis = Rückgabebasis), ohne dass dieses zu einem Rücktrittsrecht des Kunden führt. Gezahlte Einwegfahrtzuschläge werden in diesen Fällen erstattet.
20. Haustiere sind nur nach vorheriger Absprache gestattet.
21. Alle Yachten sind mit Fernsehgeräten ausgestattet. Aufgrund der örtlich schlechten Empfangsmöglichkeiten besteht kein Anspruch auf Empfang.
22. Die ausgehändigten Törnvorschläge beziehen sich auf öffentliche Wasserstraßen und Gewässer, die behördlichen Eingriffen ausgesetzt sind. Die Törnvorschläge sind daher nur als unverbindliche Anregungen zu verstehen. Dem Kunden ist es gestattet, sich innerhalb der Fahrwassergrenzen frei zu bewegen und die Fahrtrouten selber zu wählen. Der Eigner übernimmt keine Haftung für den Fall, dass Routen oder Routenabschnitte aufgrund von behördlichen Schließungen einzelner Wasserwege nicht befahrbar sind, für höhere Gewalt und insbesondere bei Schließung von Wasserwegen, Reparaturen, Schleusensperrungen, Überschwemmungen, Trockenheit oder jeglichen anderen nicht in der Macht des Eigners stehenden Ereignissen, die zu Routenänderungen, Unterbrechungen, Begrenzungen, Beschränkungen und/oder Sperrungen führen. Erstattungen der Chartergebühr sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
23. Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung Deutschen Rechts. Soweit zulässig, gilt als Gerichtsstand Waren (Müritz)vereinbart.
24. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so wird die ungültige Regelung durch eine Bestimmung ersetzt, die den sonstigen Vereinbarungen am ehesten gerecht wird und der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen behalten ihre Gültigkeit.
Mündliche Abmachungen sind ungültig: Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und werden erst nach schriftlicher Bestätigung des Eigners gültig.
Waren, Januar 2020